Ziel des Hausvereins ist das gemeinschaftliche Wohnen in einer generationsübergreifenden Hausgemeinschaft mit Haustieren. Dabei wollen wir in gegenseitiger Wertschätzung und Unterstützung die Aufgaben des nachbarschaftlichen Zusammenlebens festlegen und die Selbstbestimmung und Eigenständigkeit aller Mitbewohner/Innen achten.
Dieses bedeutet die Bereitschaft...
... verantwortlich in einer Gemeinschaft zu leben
und diese konstruktiv mitzugestalten
... den Anderen in seiner Individualität zu akzeptieren
... zum offenen Dialog
und ehrlichem Verhandeln von Anliegen
... sich Konflikten zu stellen
und faire Lösungen anzustreben
... zum achtsamen Umgang mit Mensch, Tier und
Wohnung
... zur nachbarschaftlichen Unterstützung
... zur Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten
... zur Toleranz gegenüber unterschiedlichen Weltanschauungen
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ARCHE HAUS ELZTAL e.V.
Sitz des Vereins ist Waldkirch.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des gemeinschaftlichen, generationsübergreifenden Wohnens.
§ 3 - Vereinstätigkeit
Der Verein mietet das Gebäude in der Merklinstr. 20/Hindenburgstraße 2 in Waldkirch als Generalmieter und untervermietet an seine Mitglieder um ihnen ein Wohnen im Sinne des Satzungszwecks zu ermöglichen.
§ 4 - Eintritt der Mitglieder
4.1 Mitglied des Hausvereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person sein.
4.2 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
4.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich vorzulegen
4.4 Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.5 Für die Aufnahme des Bewerbers sollte Einstimmigkeit angestrebt werden. Sollte kein Konsens erreicht werden, ist eine einfache Mehrheit aller Mitglieder des Hausvereins erforderlich. Der unmittelbare Nachbar des neuen Mieters hat ein Vetorecht.
4.6 Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4.7 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
§ 5 - Austritt der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
5.2 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
5.3 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per EMail zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
5.4 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses zwischen dem Verein und dem Mitglied.
§ 6 - Ausschluss der Mitglieder
6.1 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
6.2 Der Ausschluss aus dem Verein gem. §314 BGB ist nur bei wichtigem Grund, der eine Fortführung der Mitgliedschaft unzumutbar macht, zulässig. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn
a. das Mitglied gegen die Treuepflichten gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern verstößt Die Treuepflichten umfassen unter anderem die Pflicht zur aktiven und passiven Förderung des Vereinszwecks, die Einhaltung der Vereinsregeln und die gleichberechtigte Wahrung der Mitgliederinteressen im Rahmen eines rücksichtsvollen Zusammenlebens. Sie gilt für die Vereinsmitglieder untereinander und nach außen. Ferner umfasst sie auch die Pflicht zur Übernahme von zumutbaren und verhältnismäßigen Aufgaben für die Hausgemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung der Vereinsmitglieder.
b. das Mitglied in einem Streitfall unter Mitgliedern nicht zu Konfliktiösung bereit ist. Die Konfliktlösung beinhaltet die Pflicht jedes Mitglieds, im Streitfalle die Streitigkeit durch Gespräch beizulegen. Kann eine Streitbeilegung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Gespräche erreicht werden, sind die streitenden Mitglieder verpflichtet eine Mediation durchzuführen. Mediatoren können auch Vereinsmitglieder sein. Liegt eine schwerwiegende Streitigkeit vor, soll ein außenstehender Mediator hinzugezogen werden.
c. das Mitglied vier ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen oder sonstigen Sitzungen fernbleibt. Nennt das Mitglied für sein Fernbleiben einen triftigen Grund, den die Mitgliederversammlung anerkennt, kann von einem Ausschluss abgesehen werden. Über die Anerkennung eines triftigen Grundes entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
d. das Mitglied in sonstiger Weise Handlungen vornimmt, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen oder die gegen die Satzung verstoßen.
6.3 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder eines anderen Vereinsmitglieds die Mitgliederversammlung. Stellt ein Mitglied den Antrag, hat es den Antrag dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch eine Kopie des unterzeichneten Antrags per Mail mitzuteilen. Der Antrag ist zu begründen.
6.4 Der Vorstand hat den begründeten Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per Mail mitzuteilen.
6.5 Eine schriftlich oder per Mail eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.6 Das auszuschließende Mitglied hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Das Stimmrecht des Mitglieds, welches den Antrag auf Ausschluss gestellt hat, bleibt bestehen.
6.7 Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6.8 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 7 - Streichung der Mitgliedschaft
7.1 Ein Mitglied scheidet außerdem aus dem Verein aus, indem es aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
7.2 Das Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
7.3 In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
7.4 Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
7.5 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 8 - Mitgliedsbeiträge
8.1 Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten.
8.2 Über die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Organe des Vereins
9.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 - Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird.
10.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
10.4 Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Entlastung, Wahl und vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung für das
abgelaufene Geschäftsjahr
- Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Die Entscheidung über Satzungsänderungen
- Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlussfassung über die Kündigung eines Vereinsmitgliedes
- Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
Ersatzweise gelten die gesetzlichen Vorschriften für Vereine.
10.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederersammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens dreiviertel der Mitglieder teilnehmen. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch Vollmacht vertreten lassen (E-Mail oder Brief).
10.6 Grundsätzlich soll ein Konsens angestrebt werden. Sollte das nicht gelingen, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung sieht eine andere Regelung vor. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht (gelten als Nein – Stimmen). Zum Ausschluss eines Mitglieds sowie zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10.7 Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, sofern alle Vereinsmitglieder vorher zugestimmt haben
§ 11 - Vorstand
11.1 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende.
11.2 Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
11.3 Ehe - und Lebenspartner dürfen im Vorstand jeweils nur durch ein Mitglied vertreten sein. Eine Ämterhäufung / Personalunion sollte vermieden werden.
11.4 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die dem Vereinszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Liquidation des Vereins im Falle seiner Auflösung
11.5 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er wird möglichst im
Konsens gewählt. Ist kein Konsens zu erzielen, reicht die einfache Mehrheit. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, seinen Rücktritt unter Angaben von Gründen vorzeitig zu erklären. Ein Rücktritt des Vorstandes zur Unzeit ist zu vermeiden.
11.6 Der Vorstand kann auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder nur mit einer 4/5 Mehrheit aller Mitglieder des Hausvereins vorzeitig abgewählt werden.
§ 12 – Beurkundung von Beschlüssen
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 13 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen an eine andere karitative Einrichtung übergeben werden.
